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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.03.2002
§ 1 am 31.03.2002
§ 4 am 31.03.2002
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 15.06.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
§ 3 gültig von 29.12.2015 bis 14.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
§ 3 gültig von 02.08.2014 bis 28.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
§ 3 gültig von 27.10.2008 bis 01.08.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
§ 3 gültig von 01.07.2005 bis 26.10.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
§ 3 gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2002
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2001
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 45/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
08.08.2001
Außerkrafttretensdatum
31.03.2002
Abkürzung
FMABG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Weisungen des Bundesministers für Finanzen an die FMA haben, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, schriftlich zu erfolgen.
(2)
Absatz 2,
Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Abs. 1 erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß § 18 Abs. 6 zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930
, genannten Gründe geboten ist.
Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Absatz eins, erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß Paragraph 18, Absatz 6, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründe geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
20001456
Dokumentnummer
NOR40020488
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P3/NOR40020488
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