(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Abs. 1 erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß § 18 Abs. 6 zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründe geboten ist.Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Absatz eins, erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß Paragraph 18, Absatz 6, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründe geboten ist.