Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Weisungen des Bundesministers für Finanzen an die FMA haben, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Absatz eins, erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß Paragraph 18, Absatz 6, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründe geboten ist.