Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 22 c,

Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Paragraph 98, Absatz eins und 5 BWG, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 67, Absatz 11, ZaDiG, Paragraph 28, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 29, Absatz 10, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007 und Paragraph 95, Absatz 10, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, BörseG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 108 a, Absatz 3, VAG und Paragraph 110, VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Ziffer eins bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

  1. Ziffer eins
    Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
  3. Ziffer 3
    Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
    1. Litera a
      die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
    2. Litera b
      die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
    3. Litera c
      durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40135038

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