Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 22 c,

Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Paragraph 98, Absatz eins, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG, Paragraph 47, PKG oder Paragraph 110, VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Ziffer eins bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

  1. Ziffer eins
    Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
  3. Ziffer 3
    Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
    1. Litera a
      die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
    2. Litera b
      die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
    3. Litera c
      durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 60/2007,
Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009

Im RIS seit

17.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40107664

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