Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 20

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
  3. Absatz 3,Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.
  4. Absatz 4,Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P20/NOR40020506

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