Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
Paragraph 20
01.04.2002