(1)Absatz eins,Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 129 l, VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.