Absatz eins,Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 129 l, VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.