(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.