Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA insbesondere dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über ihre aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P16/NOR40020502

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