(4)Absatz 4,Das Finanzmarktstabilitätsgremium besteht aus
zwei im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen aus den Bereichen Wirtschaftspolitik und Finanzmarktaufsichtslegistik, von denen eine Person als Vorsitzender und eine Person als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses nominiert wird; die Vertreter müssen gemeinsam die für diese Aufgabe nötigen Erfahrungen mit makroökonomischen, makroprudenziellen und finanzmarktaufsichtslegistischen Fragestellungen aufweisen;zwei im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen aus den Bereichen Wirtschaftspolitik und Finanzmarktaufsichtslegistik, von denen eine Person als Vorsitzender und eine Person als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses nominiert wird; die Vertreter müssen gemeinsam die für diese Aufgabe nötigen Erfahrungen mit makroökonomischen, makroprudenziellen und finanzmarktaufsichtslegistischen Fragestellungen aufweisen;
einem im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertreter der FMA;einem im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertreter der FMA;
einem im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;einem im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
dem Vorsitzenden des Fiskalrates und
einem weiteren Mitglied des Fiskalrates, das vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates zu nominieren ist.
Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter der Mitglieder des Fiskalrates sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter der Mitglieder des Fiskalrates sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.