(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Finanzmarktkomitees sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktkomitee bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.