Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Finanzmarktkomitee

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Zur Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches ist beim Bundesminister für Finanzen ein Finanzmarktkomitee als Plattform der für die Finanzmarktstabilität mitverantwortlichen Institutionen einzurichten. Dieses Komitee besteht aus je einem Vertreter der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank sowie einem Vertreter des Bundesministers für Finanzen aus dem Bereich der Finanzmarktaufsichtslegistik des Bundesministeriums für Finanzen. Für jeden Vertreter ist von den genannten Institutionen auch ein Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Empfehlungen zu Finanzmarktfragen können vom Finanzmarktkomitee mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Finanzmarktkomitee hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bundesminister für Finanzen hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Finanzmarktkomitee ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Es hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Das Finanzmarktkomitee ist berechtigt, zu den Sitzungen auch externe Sachverständige als Berater beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Finanzmarktkomitees sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktkomitee bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P13/NOR40020498

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