Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 12

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 12,

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P12/NOR40020497

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