Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
Paragraph 12
01.04.2002
Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) zuständig.