Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 1

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Finanzmarktaufsichtsbehörde

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sind auf die FMA nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40028735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P1/NOR40028735

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