Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Finanzmarktaufsichtsbehörde

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sind auf die FMA nicht anzuwenden.