Bundesrecht konsolidiert

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Fernseh-Exklusivrechtegesetz § 3

Kurztitel

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FERG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verpflichtungen der Fernsehveranstalter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (Paragraphen 3 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,) entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absatz 3, veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Absatz 3, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Absatz 3, festgelegt worden ist.
  3. Absatz 3,Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Absatz 2, gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Artikel 14, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.4.2010 Seite 1, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, in der Fassung des Änderungsprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Artikel 9 a, des Übereinkommens veröffentlicht wurde.
  4. Absatz 4,Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühren, des ORF-Programmentgelts, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins und 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der festgelegten Weise zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter die Regulierungsbehörde anrufen. Diese hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, 2, oder 5 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat die Regulierungsbehörde anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Absatz 5, festzulegen. Insbesondere hat die Regulierungsbehörde einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.
  7. Absatz 7,Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins und 2 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.
  8. Absatz 8,Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Absatz 6, zulässig. Unbeschadet des Absatz 9, sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Absatz 6, an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.
  9. Absatz 9,Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Absatz 8, die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Schlagworte

Gesamtberichterstattung

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001413

Dokumentnummer

NOR40254988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/85/P3/NOR40254988

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