(2)Absatz 2,Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 3 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 festgelegt worden ist.Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absatz 3, veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Absatz 3, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Absatz 3, festgelegt worden ist.