Bundesrecht konsolidiert

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Fernseh-Exklusivrechtegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

FERG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verpflichtungen der Fernsehveranstalter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.
  2. Absatz 2,Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (Paragraph 2, RGG), des Programmentgelts (Paragraph 20, RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Absatz eins, zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter den Bundeskommunikationssenat (Paragraph 6,) anrufen. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat der Bundeskommunikationssenat anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Absatz 3, festzulegen. Insbesondere hat der Bundeskommunikationssenat einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.
  5. Absatz 5,Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.
  6. Absatz 6,Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Absatz 4, zulässig. Unbeschadet des Absatz 7, sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Absatz 4, an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.
  7. Absatz 7,Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Absatz 6, den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Schlagworte

Gesamtberichterstattung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

20001413

Dokumentnummer

NOR40019563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/85/P3/NOR40019563

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