Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Anzeigepflichtige Dienste

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
  3. Absatz 3,Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
  4. Absatz 4,Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
  6. Absatz 6,Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
  7. Absatz 7,Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
    1. Ziffer eins
      der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 11, oder 12 nicht erfüllt, oder
    3. Ziffer 3
      ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, oder Paragraph 42, Absatz eins, verstoßen würde,

hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.

  1. Absatz 8,Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt.

Schlagworte

Vollprogramm, Spartenprogramm

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40150475

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P9/NOR40150475

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