Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,
BG
Paragraph 9
01.01.2014
31.12.2020
AMD-G
16/02 Rundfunk
hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
Vollprogramm, Spartenprogramm
28.12.2020
20001412
NOR40150475