in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.