Absatz eins,Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.