Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.08.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
AMD-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen
§ 6.
Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk oder digitalem terrestrischem Rundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40089208