Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

§ 6.

Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk oder digitalem terrestrischem Rundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40089208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P6/NOR40089208

Navigation im Suchergebnis