Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

7. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme

Programmgrundsätze

§ 30.
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
  3. Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
  4. Absatz 4Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P30/NOR40019504

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