Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

7. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme

Programmgrundsätze

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
  4. Absatz 4,Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.