(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, ORF-G) in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden.