Absatz eins,Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.