Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
  2. Absatz 2,Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nichtbundesweiten Zulassung (Paragraph 8,) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder
    2. Ziffer 2
      in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm
      1. Litera a
        vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie
      2. Litera b
        täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder
    3. Ziffer 3
      das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
    Ein Auftrag nach Ziffer 3, kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den Kriterien der Ziffer 3, entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird.
  4. Absatz 4,Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Absatz 3, ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen.
  7. Absatz 7,Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der Regulierungsbehörde aufzuheben ist.

Schlagworte

Hörfunkprogramm

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P20/NOR40054507

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