(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder
in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm
vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie
täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder
das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
Ein Auftrag nach Z 3 kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den Kriterien der Z 3 entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird.Ein Auftrag nach Ziffer 3, kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den Kriterien der Ziffer 3, entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird.