Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Großverfahren

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Sind an einem Verfahren vor einer der in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
  2. Absatz 2,Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
    2. Ziffer 2
      die Frist gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
  6. Absatz 6,Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. Paragraph 44 f, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
  8. Absatz 8,Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40132541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P40/NOR40132541

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