Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Großverfahren

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Sind an einem Verfahren vor einer der in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
  2. Absatz 2,Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
    2. Ziffer 2
      die Frist gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und somit sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
  6. Absatz 6,Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.
  7. Absatz 7,Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
  8. Absatz 8,Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P40/NOR40119428

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