Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

6. Abschnitt
Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 8, ORF-G,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11, 12, 15,, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 28 b, Absatz 2 und Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 12, 14, 20, 22, 25, Absatz 5 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 9 und 10, Paragraphen 26, 27, 27 a und 27 b AMD-G,
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 7, Paragraph 4, Absatz 3 und gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera e, der DSA-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, KDD-G, sowie
    5. Ziffer 5
      gemäß TKG 2021
    haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Ziffer 4, die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. Absatz 3,Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40258348

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P39/NOR40258348

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