Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

6. Abschnitt
Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach Paragraph 8, ORF-G, nach den Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11, 12, 15,, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 28 b, Absatz 2 und 28 d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 12, 14, 20, 22, 25, Absatz 5 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 9 und 10, Paragraphen 26, 27, 27 a und 27 b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. Absatz 3,Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P39/NOR40229164

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