Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

KommAustria-Gesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Transparenz und Berichterstattung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über die Tätigkeit der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
    3. Ziffer 3
      über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;
    4. Ziffer 4
      zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Paragraph 34, Absatz 2, TKG 2003;
    5. Ziffer 5
      über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
      1. Litera a
        aus dem Digitalisierungsfonds;
      2. Litera b
        aus dem Fernsehfonds Austria;
      3. Litera c
        aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
      4. Litera d
        aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G);
    7. Ziffer 7
      über die Vollziehung des MedKF-TG.
  4. Absatz 4,Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40134542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P19/NOR40134542

Navigation im Suchergebnis