Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Transparenz und Berichterstattung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über die Tätigkeit der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
    3. Ziffer 3
      über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;
    4. Ziffer 4
      zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Paragraph 34, Absatz 2, TKG 2003;
    5. Ziffer 5
      über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
      1. Litera a
        aus dem Digitalisierungsfonds;
      2. Litera b
        aus dem Fernsehfonds Austria;
      3. Litera c
        aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
      4. Litera d
        aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G);
    7. Ziffer 7
      über die Vollziehung des MedKF-TG.
  4. Absatz 4,Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.