Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

KommAustria-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.
  4. Absatz 4,Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.
  5. Absatz 5,In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
  6. Absatz 6,Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40042848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P17/NOR40042848

Navigation im Suchergebnis