(5)Absatz 5,In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.