Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zuständigkeit

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (Paragraph 12,) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
  3. Absatz 3,Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
    3. Ziffer 3
      Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Absatz 4,) vorbehalten sind;
    4. Ziffer 4
      Verfahren aufgrund von Beschwerden (Paragraph 25, PrR-G, Paragraph 61, AMD-G);
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
    7. Ziffer 7
      Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
    8. Ziffer 8
      Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
    9. Ziffer 9
      Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
    10. Ziffer 10
      Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
    11. Ziffer 11
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
    12. Ziffer 12
      Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
    13. Ziffer 12 a
      Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (Paragraph 39, AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Paragraph 39, Absatz 5 und der Verordnungserlassung nach Paragraph 39, Absatz 6,);
    14. Ziffer 13
      Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
      1. Litera a
        Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
      2. Litera b
        Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
      3. Litera c
        Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
      4. Litera d
        Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
      5. Litera e
        Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
      6. Litera f
        sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
  4. Absatz 4,Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
      1. Litera a
        Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
      2. Litera b
        Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (Paragraphen 31 bis 38 und 42 a bis 45 AMD-G, Paragraphen 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G);
      3. Litera c
        Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
      4. Litera d
        Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
      5. Litera e
        Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
      6. Litera f
        Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
    2. Ziffer 2
      Medienförderung:
      1. Litera a
        Vertriebsförderung (Abschnitt römisch zwei PresseFG 2004);
      2. Litera b
        Regionalförderung (Abschnitt römisch drei PresseFG 2004);
      3. Litera c
        Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt römisch vier PresseFG 2004);
      4. Litera d
        Publizistikförderung (Abschnitt römisch zwei PubFG);
      5. Litera e
        Förderungen aus dem Fonds nach Paragraph 33,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
  5. Absatz 5,Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
  6. Absatz 6,Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Absatz 3 und 4,

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P13/NOR40229154

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