Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondereG, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.