Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Einsatzprämie

Paragraph 9,

Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

 

Dienstgradgruppe

Litera a

Litera b und c

 

WG 2001

 

Rekruten und Chargen

54,27 vH

48,59 vH,

Unteroffiziere

69,77 vH

61,51 vH,

Offiziere

90,45 vH

80,11 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40065409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P9/NOR40065409

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