Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Einsatzprämie

Paragraph 9,

Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

Dienstgradgruppe            lit. a                     lit. b und c

                                         WG 2001

Rekruten und Chargen      49,34 vH                     44,17 vH,

Unteroffiziere            63,43 vH                     55,92 vH,

Offiziere                 82,23 vH                     72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40032985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P9/NOR40032985

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