Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Besoldung länger dienender Soldaten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Monatsprämie gebührt
    1. Ziffer eins
      Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,
    2. Ziffer 2
      Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

Dienstgradgruppe            lit. a                     lit. b und c

                                         WG 2001

Rekruten und Chargen      49,34 vH                     44,17 vH,

Unteroffiziere            63,43 vH                     55,92 vH,

Offiziere                 82,23 vH                     72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

  1. Absatz 3,Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Absatz eins, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
    1. Ziffer eins
      als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen besonderen Anlässen.
    Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40032983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P6/NOR40032983

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