Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
Text
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Monatsprämie gebührt
Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,
Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3)Absatz 3,Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlenDer Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Absatz eins, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.