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Heeresgebührengesetz 2001 § 35
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.11.2002
§ 34 am 30.11.2002
§ 36 am 30.11.2002
Alle Fassungen
§ 35 heute
§ 35 gültig ab 01.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
§ 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
§ 35 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
§ 35 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
30.11.2002
Abkürzung
HGG 2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 35.
Paragraph 35,
(1)
Absatz eins,
Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1.
Ziffer eins
für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
die in ihrem Haushalt lebenden Personen
a)
Litera a
an den Ehegatten oder,
b)
Litera b
sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
und
2.
Ziffer 2
für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
a)
Litera a
an diese selbst oder,
b)
Litera b
sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
c)
Litera c
sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2)
Absatz 2,
Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1.
Ziffer eins
im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
2.
Ziffer 2
im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3)
Absatz 3,
Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40017203
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P35/NOR40017203
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