Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Text

Auszahlung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
    die in ihrem Haushalt lebenden Personen
    1. Litera a
      an den Ehegatten oder,
    2. Litera b
      sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
    und
    1. Ziffer 2
      für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
      1. Litera a
        an diese selbst oder,
      2. Litera b
        sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
      3. Litera c
        sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
  2. Absatz 2,Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
  3. Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.