Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ansprüche

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
    2. Ziffer 2
      Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
    3. Ziffer 3
      Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
    4. Ziffer 4
      Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht berührt.
    5. Ziffer 5
      Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.
    6. Ziffer 6
      Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.
  3. Absatz 3,Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P2/NOR40017170

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