Absatz eins,Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
Heeresgebührengesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Paragraph 2
01.04.2001
31.12.2003