(1)Absatz eins,Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)(2)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)