Absatz einsIm Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)