Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz § 4

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.05.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pkw-VIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Absatz eins, angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Ein Muster des in Absatz 2, genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40075969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/26/P4/NOR40075969

Navigation im Suchergebnis